Mietbedingungen

Stand: 10 /2010

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A) Abschluss des Mietvertrages und Personendaten:

Sie können Ihr Wohnmobil, im nachfolgenden WOMO genannt, persönlich, schriftlich, telefonisch oder per Internet buchen. Mit Ihrer Anmeldung auf der Grundlage des Prospektes oder des Angebotes im Internet bieten Sie uns den Abschluss des Mietvertrages (Auftragsbestätigung) verbindlich an. Der Mietvertrag kommt durch die Unterzeichnung durch den Mieter und Gegenzeichnung durch den Vermieter zustande. Das Übergabe- /Rückgabeprotokoll ist wie diese Mietvertragsbedingungen Bestandteil des Mietvertrages. Im Mietvertrag werden die verbindlichen Daten der Über- und Rückgabe festgelegt. Mieter und eingetragene Fahrer des WOMO erklären sich einverstanden, dass persönliche Daten vom Vermieter gespeichert werden. Der Vermieter ist berechtigt, bei Abschluss des Mietvertrages Einsicht in den Personalausweis sowie den Führerschein des Mieters zu nehmen und davon ggf. Kopien zu erstellen. Durch den Mietvertrag werden die an dem zur Verfügung gestellten WOMO bestehenden Eigentumsverhältnisse nicht berührt. Der Mieter kann keinerlei Eigentums- oder Eigentumsähnliche Rechte auf das WOMO geltend machen. Er darf das WOMO nicht veräußern, verpfänden oder sonst entgeltlich Dritten überlassen. Der Mieter haftet für alle Ansprüche Dritter bei Nichtbeachtung der in den jeweiligen Einsatzländern geltenden Bestimmungen.

B) Fahrerlaubnis:

Die Vermietung unsers WOMO erfolgt nur an Personen, die in Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sind. Der Mieter muss im Besitz eines gültigen und für die entsprechende Fahrzeuggröße ausreichenden Führerscheins sein. Der Mieter bzw. Fahrer des gemieteten WOMO muss mindestens 21 Jahre alt, EU-Bürger und mindestens ein Jahr im Besitz der gültigen Fahrerlaubnis sein. Diese Bedingungen gelten auch für den Fahrer, wenn Mieter und Fahrer nicht identisch sind. Sie sind verpflichtet, auf Verlangen dem Vermieter Namen und Anschrift aller Fahrer des WOMO bekannt zu geben. Der Mieter haftet in vollem Umfang für die von ihm bestimmten Fahrer. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen oder das WOMO zurückzubehalten, wenn der Mieter oder ein im Mietvertrag genannter Fahrer bei Übergabe der des WOMO nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis und einem gültigen Ausweises ist. Dies gilt nicht, so weit der Mieter nachweisen kann, dass ein Mietfahrer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis oder eines gültigen Ausweispapiers ist. In diesem Fall bleiben Rechte und Pflichten des Mieters aus dem Vertrag unberührt. Über den Verlust der Fahrerlaubnis von sich oder eines Mitfahrers seit dem Abschluss des Mietvertrages hat der Mieter unaufgefordert hinzuweisen. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung und für einen daraus entstehenden Schaden haftet der Mieter gegenüber dem Vermieter, soweit nicht Ersatz durch Dritte zu erlangen ist. Die Verantwortlichkeit des Mieters insoweit wird vermutet.

C) Reise – Ziele:

Das WOMO darf nur in den in der grünen Versicherungskarte gültig aufgeführten Ländern gefahren werden. Grundsätzlich können alle westeuropäischen Länder bereist werden. Das WOMO steht für Fahrten außerhalb Europas nicht zur Verfügung. Fahrten ins Ausland, wo nicht eindeutig der Versicherungsschutz durch den Versicherer gewährleistet ist, sind zu unterlassen. Es besteht kein Versicherungsschutz in Israel, Iran, Marokko, Tunesien und Türkei. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten! Entstehen im Reisegebiet Unruhen oder kriegerische Handlungen, so ist dieses Gebiet sofort zu verlassen. Der Mieter haftet in vollem Umfang für Folgeschäden. Der Vermieter hat über die Gefahr in bestimmten Regionen, insbesondere Süd- und Osteuropa belehrt, in denen eine erhöhte Einbruchs- oder Diebstahlsgefahr besteht.

D) Anzahlung/Reservierung:

Bei Unterzeichnung des Vertrages ist eine Anzahlung in Höhe von 250 Euro fällig. Der Mietvertrag über das WOMO wird erst verbindlich, wenn der Mieter die vereinbarte Anzahlung gemäß Mietvertrag an den Vermieter in voller Höhe entrichtet hat (aufschiebende Bedingung). Reservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung verbindlich. Übersteigt der Mietpreis nicht die Anzahlung, ist der gesamte Mietpreis bei Vertragsabschluß fällig. Bis zu diesem Zahlungstermin ist das WOMO reserviert. Zahlt der Mieter die Anzahlung nicht fristgemäß, ist der Vermieter berechtigt, das WOMO anderweitig zu vermieten. Gelingt eine Vermietung nicht und nimmt der Mieter das WOMO nicht ab, hat er dem Vermieter Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu leisten.

E) Kaution:

Bei der Übergabe des WOMO muss eine zinslose Kaution, als Sicherstellung, in Höhe von 500 Euro in bar, Überweisung oder per Kreditkarte (Visa; Mastercard), beim Vermieter hinterlegt werden. Die Kaution wird dem Mieter im Mietvertrag quittiert. Wird das WOMO ohne Beschädigungen und mit vollständigem Zubehör zur vereinbarten Zeit zurückgegeben, erhält der Mieter die Kaution unverzinst zurück. Liegt eine Beschädigung vor oder wird das WOMO verspätet zurückgegeben, kann die volle Kaution einbehalten werden, bis die Höhe des Schadens ermittelt ist. Die Kaution für die Selbstbeteiligung wird auch dann vom Vermieter einbehalten, wenn im Haftpflichtschadenfall der Unfallgegner oder seine Versicherung keinen Ersatz leistet. Des Weiteren kann die Kaution auch in Höhe der durch den Mieter nachgewiesenen Reparaturkosten vom Vermieter einbehalten werden, wenn über die Notwendigkeit der Reparatur zwischen den Vertragsparteien Streit besteht.

F) Mietpreis:

Der Mietpreis für das WOMO richtet sich nach den Vereinbarungen im Mietvertrag und der gültigen Preisliste. Der vereinbarte Mietpreis sowie Kosten für vertraglich vereinbarte Nebenleistungen müssen, ohne weitere Aufforderung, spätestens 14 Tage vor Mietbeginn auf dem genannten Konto des Vermieters oder bar beim Vermieter eingegangen sein. Es ist der Tag des Eingangs, nicht der Tag der Überweisung maßgebend. Ohne vollständige Bezahlung des Mietpreises ist die Aushändigung der Mietunterlagen und des WOMO nicht möglich. Ist der Betrag nicht überwiesen worden, erfolgt automatisch eine Stornierung der Reservierung und Ihnen wird der entsprechende Schadenersatz in Rechnung gestellt. Mahngebühren werden mit 10 Euro pro Mahnung berechnet.

G) Unsere Mietpreise schließen ein:

Die ab den 01.01.09 gültige Mehrwertsteuer von 19 %. Freie Kilometer ab einer Mietdauer von 14 Tagen. Unter 14 Tagen sind 300 km pro Tag frei – je weiterer km 0,35 Euro. Die Abrechnung erfolgt bei Fahrzeugrückgabe. Kosten für Verschleißreparaturen (jedoch nicht für Schäden an Reifen) und fällige Wartung. Weiter stellen wir KFZ - Zubehör und sonstige Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung (siehe auch Protokoll / Inventarliste). KFZ – Haftpflichtversicherung, KFZ - Teilkasko, KFZ - Vollkasko und Fahrzeugschutzbrief für Inn- und Ausland.

H) Nicht eingeschlossen im Mietpreis sind:

Wäsche, Camping Tisch und Stühle sowie Verpflegung. Versicherungen für Gegenstände die Sie im Fahrzeug lassen. An- und Abreise und eventuelle Nebenkosten. Kosten für zusätzlichen Versicherungsschutz, Verbrauchsmaterial, Öl und Diesel (Sie erhalten das Fahrzeug voll getankt – und liefern es bitte auch wieder voll getankt wieder ab.

I) Zusätzlich zum Tagesmietpreis fällt je Anmietung eine Service-Pauschale von 105 Euro an:

In dieser Pauschale sind enthalten: Umfassende persönliche Einweisung, Reinigung und Entkeimung des Frischwassertanks, mindestens 11 KG Gas, Grundausstattung für Toilette, Campingführer Europa, Kabeltrommel, 230V Stromkabel mit CEE Anschluss-Set, Wasserschlauch, Motoröl und Wartung, Zwei Ausgleichskeile, Werkzeugkasten.

J) Mindest-Mietdauer:

Die Mindest-Mietdauer beträgt vier Tage. In den Sommerferien 7 Tage und vom Mieter frei wählbar, sofern das WOMO verfügbar ist.

K) Fahrzeug – Übergabe – Rückgabe

1. Gelände: Übergabe und Rückgabe des WOMO erfolgt grundsätzlich auf dem Betriebsgelände des Vermieters, soweit nicht etwas anderes im Mietvertrag vereinbart ist.

2. Ort und Zeiten der Übergabe werden Ihnen in den Mietunterlagen mitgeteilt. Der Mieter ist zur pünktlichen (im Vertrag bezeichneter Rückgabezeitpunkt) Rückgabe des WOMO in ordnungsgemäßen Zustand (vertragsgemäßer Zustand) an dem Übergabeort verpflichtet. Die Fahrzeugübergabe erfolgt am Vortag des ersten Miettages ab 11 Uhr. Rücknahme am letzten Miettag bis 12.00 Uhr, sofern im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist. Übernahme- und Rückgabetag werden als ein Miettag berechnet.

3. Protokoll: Die Vertragsparteien fertigen bei Übergabe des WOMO an den Mieter ein Übergabe- bzw. Rückgabeprotokoll zum Zustand des Fahrzeuges an, das beidseitig zu unterzeichnen ist. Durch die vorbehaltlose Unterzeichnung erkennen Sie den vertragsgemäßen Zustand des Fahrzeuges an. Der Mieter überprüft die im Übergabe- bzw. Rückgabeprotokoll zugesagten Details, wie z.B. das Vorhandensein des Fahrradträgers. Verzichtet der Mieter auf das Protokoll, erkennt er formlos den vertragsmäßigen Zustand an. Etwa vorhandene Mängel oder Beschädigungen werden bei Übergabe- bzw. Rückgabe schriftlich im Protokoll festgehalten.

4. Zustand: Der Mieter übernimmt das WOMO in betriebsbereitem Zustand (vertragsgemäßer Zustand), gereinigt, mit Zubehör, voll getankt, mit vollem Öl- und Kühlwasserstand, den Unterlagen sowie den Fahrzeugpapieren. Das WOMO ist spätestens am Ende der Mietzeit in diesem Zustand zurückzugeben. Eventuelle Schäden werden bei Rückgabe an den Vermieter in einem Übergabeprotokoll festgehalten, dessen Inhalt der Mieter durch seine Unterschrift anerkennt.

5. Reiseverlängerung während der Mietzeit: Wenn Sie Ihre Reise während der Mietzeit verlängern wollen, wenden Sie sich bitte an den Vermieter. Eine solche Verlängerung ist nur möglich, wenn Ihr WOMO verfügbar ist. Bitte rufen Sie uns rechtzeitig an! Der entsprechende Mehrpreis (lt. gültiger Preisliste) für eine Verlängerung ist bei Rückgabe des WOMO sofort fällig.

6. Vorzeitige Rückgabe: Bei vorzeitiger Rückgabe des WOMO hat der Mieter kein Anrecht auf Rückerstattung des anteiligen Mietpreises.

7. Verspätete Rückgabe: Wird das Fahrzeug mehr als fünf Stunden verspätet zurückgegeben, wird der doppelte Mietpreis pro Verspätungstag incl. des vereinbarten Rückgabetages berechnet. Sollte dem Vermieter durch die verspätete Rückgabe des WOMO ein Schaden entstehen, z.B. durch weitergehenden Mietausfall, ist dieser vom Mieter zu ersetzen.

L) Umbuchung, Rücktritt durch den Mieter:

Eine Umbuchung auf einen anderen Termin ist nur nach vorheriger Absprache möglich. Wir weisen darauf hin, dass ein Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht besteht. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen des § 312 Abs. (3) Nr. 6 BGB ein Widerrufsrecht gleichfalls nicht besteht. Wir räumen jedoch dem Mieter ein Rücktrittsrecht ein, welches unbedingt schriftlich erfolgen muss. Es zählt der Posteingang beim Vermieter. Wird vom Mieter ein Ersatzmieter gestellt, so ist dies nur dann möglich, wenn der Mieterwechsel von der Firma Scharff schriftlich bestätigt wird. Bei Ablehnung des Ersatzmieters durch die Firma Scharff ist eine Begründung nicht erforderlich. Wird das Wohnmobil nicht übernommen, so gilt dies als Rücktritt und der volle Mietpreis ist zu zahlen. Wird das Fahrzeug während der mit dem Mieter vereinbarter Mietzeit nur teilweise an einen Ersatzmieter vermietet, so wird diese Mietzeit in Abzug gebracht.

Im Falle des Rücktritts stellen wir die folgenden Stornogebühren in Rechnung, bei deren Festlegung entsprechend den Grundsätzen von § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Vermietung berücksichtigt sind:

bis 60 Tage vor Übergabetermin: 10 % des Mietpreises

bis 30 Tage vor Übergabetermin: 50 % des Mietpreises

bis 15 Tage vor Übergabetermin: 75 % des Mietpreises

bis 7 Tage vor Übergabetermin: 90 % des Mietpreises

am Übergabetermin bzw. nicht rechtzeitiger Übernahme: 100 % des Mietpreises

M) Reise-Rücktrittskosten-Versicherung:

Eine Reiserücktrittskosten – Versicherung ist in Ihrem Mietpreis nicht eingeschlossen. Gegen die bei Rücktritt fälligen Kosten kann sich der Mieter durch den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung schützen. Wir empfehlen dringend eine solche Versicherung, die spätestens 7 Tage nach Erstellung des Mietvertrages, jedoch vor Antritt der Miete, abzuschließen. Diese Versicherung kann in unserem Büro abgeschlossen werden. Wenn ein Versicherungsfall eintritt, so stehen wir mit Rat und Tat zur Seite

N) Reinigung:

Das WOMO darf nicht durch eine Waschanlage gefahren oder mit groben Scheuertüchern, Scheuermitteln, Fliegenschwamm und spiritushaltigen Reinigungsmitteln gewaschen werden. Das WOMO ist sauber und mit entleertem Abwassertank und entleerter/ausgespülter Toilette am Sitz der Firma Scharff zurückzugeben. Alle Schränke, Truhen, Waschraum, Toilette, Führerhaus und Fußboden sind feucht auszuwischen. Falls die Reinigung vom Vermieter durchzuführen ist, fallen folgende Kosten an: Innenreinigung 75 Euro, Toilettenreinigung 50 Euro, Markise 10 Euro.

Wird das WOMO über den Vertragsgebrauch hinaus abgenutzt oder verschmutzt (z.B. Teerflecken, verschmutzte Polster, Brandflecken etc.), so ist dies von der vertraglich vereinbarten Servicepauschale nicht umfasst.

Insoweit entstehende Kosten sind vom Mieter zu tragen, als Pauschalgebühr:

  • für die Innenreinigung, je nach Grad der Verschmutzung 60,00 Euro / Stunde
  • für die Entleerung des Abwassertanks in Höhe von 50,00 Euro
  • für die Entleerung der Toilette in Höhe von 100,00 Euro
  • für die Reinigung der Verschmutzung durch Tiere 50,00 Euro
  • Markise 20,00 Euro

O) Rauchverbot:

Es handelt sich um ein Nichtraucherfahrzeug. Bitte rauchen Sie nicht im Innenraum. Bei Verstoß gegen das Rauchverbot werden 250 Euro in Rechnung gestellt.

P) Haustiere:

Haustiere sind erlaubt.

Q) Unsere Versicherung- speziell für Mietfahrzeuge abgeschlossen:

Haftpflichtversicherung in unbegrenzter Höhe, Vollkasko-Versicherung mit 1000 Euro Selbstbeteiligung je Schadensfall, Teilkasko-Versicherung mit 1000 Euro Selbstbeteiligung je Schadensfall, Fahrzeugschutzbrief, für Inn- und Ausland, der auch den Rücktransport der Reisenden im Schadensfall einschließt. Der Mieter bestätigt, dass er die allgemeinen Versicherungsbedingungen (Haftpflicht, Kasko und Schutzbrief) kennt. Auf Wunsch können Sie beim Vermieter eingesehen werden. Der Vermieter unterwirft sich im eigenen und im Namen der von ihm ausgesuchten Fahrer des Fahrzeugs diesen Bedingungen und verpflichtet sich und seine Fahrer, alle hiernach bestehenden Obliegenheiten der Versicherten zu erfüllen und nicht zu tun oder zu unterlassen, was den Versicherungsschutz einschränkt. Im Versicherungsfall hat er dem Vermieter bzw. der Versicherung jede gewünschte Auskunft zu erteilen.

R) Reparaturen:

Der Vermieter bemüht sich, Fehler oder Störungen am Fahrzeug zu verhindern, übernimmt jedoch keine Haftung für im Laufe der Mietzeit auftretende Betriebsstörungen und etwa damit verbundene Verluste, Schäden oder Beeinträchtigungen. Der Vermieter ist während der Mietzeit auf telefonischem Wege von auftretenden Funktionsstörungen oder Schäden am WOMO oder dessen Inneneinrichtung in Kenntnis zu setzen. Durchführung von Inspektionen müssen vorher abgesprochen werden. Eventuell erforderlicher Ölwechsel müssen unbedingt eingehalten werden. Notwendige Reparaturen, die die Betriebs- und/oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges sichern- bzw. wiederherstellen, können von Mieter nach Entdeckung des Schadens, bis zu einer Rechnungshöhe von 150,00 Euro, ohne Rücksprache in Auftrag gegeben werden. Der Mieter verpflichtet sich zur Mitwirkung bei der Reparaturvergabe, um die Einsatzfähigkeit des Wohnmobils unverzüglich wieder herzustellen. Für Schäden aus der Nichteinhaltung haftet der Mieter. Der Vermieter trägt jedoch die Kosten für die Behebung von nach seinem Ermessen unzumutbaren Störungen, sofern er hierzu seine ausdrückliche Genehmigung und entsprechende Anweisung erteilt hat. Die Vorlage einer auf den Vermieter ausgestellten und quittierten ausführlichen Rechnung ist auch in diesem Falle unbedingt erforderlich. Ausgetauschte defekte Teile sind nach Rückkehr dem Vermieter auszuhändigen (wg. Gewährleistung). Dauert die Reparatur nicht länger als drei Arbeitstage, ist dem Mieter ein Verbleiben am Ort der Reparatur zumutbar. Der Mieter ist verpflichtet, zusätzlich zur telefonischen Mängelmeldung, bei der Rückgabe des WOMO dem Vermieter Funktionsstörungen der technischen Anlagen und Einrichtungen anzuzeigen. Die Kautionsrückzahlung befreit den Mieter nicht von der Haftung für verdeckte Mängel oder Beschädigungen. Versäumt der Mieter diese Meldung oder gibt er sie nicht unverzüglich ab, hat er alle aus diesem Versäumnis resultierenden Mehrkosten (Mietausfall, Ersatzfahrzeuge für Nachmieter etc.) zu tragen. Fällt das Fahrzeug aufgrund einer Reparatur während der Mietdauer aus, so ersetzt der Vermieter den Mietpreis pro verloren gegangenen Miettag, sofern sie nicht durch schuldhaftes Verhalten des Mieters entstanden sind. Für die nachgewiesene Dauer einer Reparatur, ist der Mieter von der Zahlung des Mietpreises befreit. Eine Befreiung von der Zahlungspflicht entfällt, wenn Vermieter und Mieter sich einigen, dass sich die Mietdauer um die Reparaturzeit verlängert. Eine solche Vereinbarung kann schriftlich, fernmündlich per Fax oder auch durch email erfolgen. Grundsätzlich sind nur Vertrags-Werkstätten der jeweiligen Fahrzeughersteller aufzusuchen.

S) Unfall:

Der Mieter hat sich bei unten genannten Fällen so zu verhalten, als hätte er seine eigenen Interessen zu vertreten. Bei Verkehrsunfällen mit dem Fahrzeug, Brand des Fahrzeuges, Diebstahl des Fahrzeuges, Diebstahl aus dem Fahrzeug, Vandalismus sowie Naturgewalten und Wildschaden oder sonstigen Fahrzeugschäden gleich welcher Ausmaße sowie bei Personenschäden ist folgendes zu beachten: Sofortige Verständigung der Polizei durch eine persönliche Anzeige. Meldeformular der Polizei fordern. Schadensmeldung ausfüllen und vom Unfallgegner unterzeichnen. Namen, Anschriften und Kennzeichen sämtlicher am Unfall beteiligter Personen und Fahrzeuge sowie von Zeugen notieren. Fertigung einer Unfallskizze oder mehrerer Fotos. Keinerlei Schuld oder Schadensersatzpflicht anerkennen. Stehen lassen des Fahrzeuges nur, sofern eine ausreichende Bewachung und Sicherung gewährleistet ist. Unverzügliche Verständigung des Vermieters - telefonisch oder per Fax / email. Darüber hinaus ist der Vermieter unverzüglich zu informieren, ebenso wie bei Glasbruch und behördlichen Maßnahmen (z.B. Beschlagnahme, Strafverfahren, Sicherstellung etc.). Weisungen des Vermieters sind abzuwarten und weitere Maßnahmen sind mit dem Vermieter abzustimmen. Alle Angaben haben der Wahrheit zu entsprechen. Bei Reiseende hat der Mieter das Meldeformular der Polizei sowie die Schadensmeldung dem Vermieter auszuhändigen. Unterlässt es der Mieter, die Polizei hinzuzuziehen, haftet der Mieter für den entstandenen Schaden nach den Grundsätzen, die in der Fahrzeugversicherung hinsichtlich der Leistungsbefreiung des Vermieters bei Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers gelten. Verschuldet der Mieter einen Unfall grob fahrlässig oder vorsätzlich, so haftet er für den entstandenen Schaden, wenn der Vermieter oder der Versicherer grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz beweisen kann oder der Versicherer den Schaden nicht trägt. Der Schadensersatz umfasst auch den Mietausfall während der Dauer der Reparatur in Höhe mindestens eines Tagesmietzins für jeden angefangenen Tag, soweit der Vermieter den Ausfall und den entgangenen Gewinn beweisen kann. Dies gilt bei Verträgen mit und ohne Versicherung. Das Recht des Mieters, nachzuweisen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, bleibt unberührt.

T) Ersatzfahrzeug:

Sollte das bestellte WOMO aus irgendeinem Grund nicht zur Verfügung stehen, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten und hat Anspruch auf Rückzahlung der bisher geleisteten Zahlungen aus diesem Vertrag. Der Vermieter wird ein gleichwertiges oder besseres WOMO als Ersatz besorgen, welches zum vereinbarten Mietpreis vom Mieter gemietet werden kann. Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter bestehen im Rücktrittsfall durch den Vermieter nicht. Darüber hinaus gehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, des Mieters gegenüber dem Vermieter sind ausgeschlossen.

U) Haftung

Haftung des Vermieters:

Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch die Versicherung nicht gedeckten Schäden sowie Nichterfüllung und Verzug, beschränkt sich die Haftung durch den Vermieter bei Sach- und Vermögensschäden nur auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Alle weitergehenden Ansprüche, auch gegen Mitarbeiter des Vermieters, sind ausgeschlossen. Der Mieter verpflichtet sich nur einwandfreies Trinkwasser mit einem Zusatz zur Entkeimung und Konservierung des Wassers nachzufüllen. Der Mieter ist für die Qualität des Wassers allein verantwortlich. Der Vermieter bemüht sich, Fehler oder Störungen am Fahrzeug zu verhindern, übernimmt jedoch keine Haftung für im Laufe der Mietzeit auftretende Betriebsstörungen und etwa damit verbundene Verluste, Schäden oder Beeinträchtigungen.

Haftung des Mieters:

Das WOMO darf nur vom Mieter und eines im Mietvertrag namentlich genannten Fahrer geführt werden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen anderen Fahrers wie eigenes zu verstehen. Alle dem Mieter begünstigenden Bestimmungen des Vertrages gelten auch zu Gunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers. Der Unterzeichner des Vertrages haftet neben der Person, Firma, Organisation, für die er den Mietvertrag abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter von etwaigen Ansprüchen Dritter freizuhalten. Der Mieter haftet für die durch ihn und seine Mitfahrer entstandene Schäden am WOMO und für alle nachträglich eingehenden Forderungen, die aus seinem Fehlverhalten resultieren. (z.B. Straßennutzungsentgelte, Fährkosten, Verwarnungen, Bußgelder, Strafmandate wegen zu schnellen Fahrens, Falschparkens, Überfahrens einer roten Ampel, etc.) Ebenso haftet der Mieter für Schäden, die durch einen nicht berechtigten Fahrer oder unsachgemäße Beladung, schlechtes Verstauen, gegen Verrutschen, nicht gesicherte Gegenstände, ungenügenden Verschluss oder durch den Verstoß gegen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung entstehen. Es ist dem Mieter nur nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Vermieters gestattet, den Mietvertrag an Dritte weiterzugeben, das Fahrzeug weiterzuvermieten oder das Fahrzeug anderen als den im Mietvertrag aufgeführten Personen zu überlassen. Der Mieter haftet grundsätzlich und unabhängig von eigenem Verschulden dafür, dass das Fahrzeug dem Vermieter an der Vermietstation unbeschädigt und zum vereinbarten Zeitpunkt mit allem Zubehör, Schlüsseln und den Fahrzeugpapieren zurückgegeben wird. Außerhalb der Geschäftszeiten des Vermieters auf dessen Gelände abgestellte Fahrzeuge werden erst nach Beginn der nächsten Geschäftszeit vom Vermieter zurückgenommen bzw. abgenommen. Bei Beschlagnahme, Pfändung und dergleichen durch einen Dritten, auch staatlicher Behörden, hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Dritte ist hiervon schriftlich zu benachrichtigen. Bußgelder und Strafmandate etc. hat der Mieter selbst und sofort zu zahlen. Nach der Mietzeit dem Vermieter zugehende Zahlungsbescheide hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich nach Zugang zu ersetzen. Bei selbst verursachten Kaskoschäden haftet der Mieter bis zur Höhe der Selbstbeteiligung aber auch darüber, falls die Versicherung aufgrund von Alkohol, grob fahrlässigem Verhalten oder Ähnlichem eine Zahlung verweigert. Der Mieter haftet in Höhe der Selbstbeteiligung der Vollkasko-Versicherung je Schadens fall für Schäden am Fahrzeug und für Gutachterkosten u. die Wertminderung nach Gutachten. Unabhängig von der Höhe des Selbstbehalts sind jedoch Schäden verursacht durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz, aufgrund Alkohol oder Drogeneinfluss und an der Fahrzeuginneneinrichtung (auch Frostschäden) und alle mit der Schadensfeststellung und Beseitigung verbundenen Nebenkosten in voller Höhe zu erstatten. Der Mieter haftet auch dann für die Schadens- und Schadensnebenkosten, wenn er sich weigert, die erforderlichen schriftlichen Schadensmeldungen abzugeben oder diese nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Diese bezieht sich ausdrücklich auch auf sonstige Schäden (auch Innenschäden) die nicht in Zusammenhang mit einem Unfall stehen. So lange die Schuldfrage ungeklärt ist, sind wir berechtigt von der Kaution einen Teilbetrag bis zur Höhe der Selbstbeteiligung zurückzuhalten. Wenn Sie Unfallflucht begehen, haften Sie ebenfalls unbeschränkt. Über den Verlust der Fahrerlaubnis von sich oder eines Mitfahrers seit dem Abschluss des Mietvertrages hat der Mieter unaufgefordert hinzuweisen. Der Verlust von Fahrzeugpapieren, Wagenschlüsseln oder sonstigem Zubehör oder persönlichen Gegenständen gehen zu Lasten des Mieters. Für Beschädigungen oder fehlende Gegenstände ist Ersatz zu leisten. Bedingungen gelten auch für den Fahrer, wenn Mieter und Fahrer nicht identisch sind.

Weiterhin gelten die Bedingungen der jeweiligen Versicherungen

V) Besondere Obliegenheiten des Mieters:

Der Mieter ist gehalten, die bei der Übergabe und Einweisung des Fahrzeugs erhaltenen Hinweise zur Bedienung des Fahrzeugs, der Einrichtung und Ausstattung zu lesen und zu beachten. Insbesondere sind die in der Bordmappe des Fahrzeugs befindlichen Merkblätter, Hinweise und Bedienungsanleitungen noch einmal sorgfältig zu lesen und zu befolgen, damit Schäden durch falsches Verhalten und falsche Bedienung ausgeschlossen werden. Verstößt der Mieter gegen Anweisungen der Betriebsanleitung, hat er daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

1. Wohnmobil:

Bei jeder Fahrtunterbrechung ist das WOMO verkehrsgerecht abzustellen, alle Fenster und Türen einschließlich Dachluken sind ordnungsgemäß zu schließen und etwaige zusätzliche Sicherheitseinrichtungen zu betätigen. Das Lenkradschloss muss stets eingerastet sein. Die Fahrzeugpapiere dürfen nicht im Fahrzeug belassen werden. Vor Antritt jeder Fahrt ist der Mieter verpflichtet Gasflaschen zu schließen, die Wasserpumpe abzuschalten und alle Fenster und Dachluken am Reisemobilaufbau zu schließen.

2. Fahrzeuggröße:

Die Abmessungen (Durchfahrtshöhen und –breiten) des Fahrzeugs und eventueller Zubehörteile sind unbedingt zu beachten. Beförderte Gegenstände und Ladungen sind ordnungsgemäß zu sichern. Für Schäden, die durch Nichtbeachtung der zulässigen Durchfahrtshöhe- und Breite (§ 41 Abs. 2 Ziff. 6 StVG) verursacht werden, haftet der Mieter unbeschränkt auf vollen Ersatz. Für beschädigte bzw. zerstörte oder abhanden gekommene Ausrüstungsgegenstände des WOMO ist vom Mieter Ersatz gegen Rechnungsstellung durch Firma Scharff zuleisten.

3. Diesel /Trinkwasser/Gasanlage:

Das WOMO darf auf gar keinen Fall mit Bio-Diesel betankt werden! Der Mieter haftet für Gefahren aus der Handhabung der Gasanlage gegenüber Dritten allein.

4. Öl/Kühlwasser/Reifendruck:

Der Mieter verpflichtet sich das WOMO mit Sorgfalt zu benutzen und die Verkehrssicherheit des WOMO zu überwachen. Motoröl, Wasserstände sowie Reifendruck sind bei jedem Tanken zu prüfen und ggf. zu korrigieren (Füllmengen siehe auch Betriebsanleitung). Bei Erreichen der „MINIMUM-Marke“ ist Motoröl der Spezifikation 5W40 Vollsynthetik in mehreren kleinen Mengen nachzufüllen. Motoröl nicht über die „MAXIMUM-Marke“ einfüllen! Ölverbrauch und Kühlwasser gehen zu Lasten des Mieters, die Kosten für Ölwechsel und evtl. Kundendienst werden vom Vermieter gegen Vorlage entsprechender auf ihn ausgestellter und quittierter Rechnungen erstattet.

5. Fahrzeugbatterie:

Die Fahrzeugbatterie, als auch die Wohnraumbatterie arbeiten mit 12 Volt!! Es darf nicht mit 24 Volt fremd gestartet werden!!

6. Beladevorschriften:

Ebenso haftet der Mieter für Schäden, die durch unsachgemäße Beladung, schlechtes Verstauen, gegen Verrutschen nicht gesicherte Gegenstände, ungenügenden Verschluss oder durch den Verstoß gegen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung entstehen. Unser WOMO hat ein zulässiges Gesamtgewicht von 3501 kg!

7. Im Übrigen ist es dem Mieter untersagt, das Fahrzeug insbesondere zu verwenden

a. zur Beteiligung an motorsportlichen (wohnmobil-Rennen) Veranstaltungen sowie Fahrzeugtests und Fahrunterricht

b. zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen

c. zur Begehung von Zoll-/Devisenvergehen und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind

d. zur Weitervermietung oder Verleihung an Dritte

e. bei Überladung des Fahrzeugs

f. von Personen, die falsche Angaben über ihre pers. Verhältnisse (z.B.: Namen, Alter, Anschrift, Fahrerlaubnis) gemacht haben

g. von Personen, die nicht im Besitz eines gültigen Führerscheins sind oder die unter Einfluss von Alkohol oder Drogen stehen.

h. eigenmächtig Umbauten oder Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen

i. bei Schäden oder Mängel, die seine Verkehrsfähigkeit entsprechend der gesetzlichen Vorschriften beeinträchtigen oder Personen oder Sachen gefährden

W) Verjährung:

Die Verjährung beginnt für Ansprüche des Vermieters mit der Rückgabe der Mietsache. Für Ansprüche des Mieters mit Beginn des Mietverhältnisses, §558, 225 BGB.

X) Pass-, Visa-, Zoll-, Maut-, Devisen – Gesundheits- und Schlussbestimmungen:

Für die Einhaltung bestehender gesetzlicher Bestimmungen des In- und Auslandes, z. B. der Pass-, Visa-, Zoll-, Maut-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen sind Mieter und Mitreisende selbst verantwortlich. Er trägt Sorge für Einhaltung zollrechtlicher Formalitäten. Alle Kosten und Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Bestimmungen erwachsen können, gehen zu Lasten dieser Personen. Nach der Mietzeit dem Vermieter zugehende Zahlungsbescheide, durch Nichteinhaltung dieser Bestimmungen, hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich nach Zugang zu ersetzen.

Y) Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters (D-54662/ Amtsgericht Bitburg), soweit gesetzlich zulässig. Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen mit Vollkaufleuten einschließlich Scheck- und Wechselforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Sitz des Vermieters, ebenso wenn der Vertragspartner eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Z) Wirksamkeit der Bestimmungen/Schlussbestimmungen:

Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform und des Einverständnisses des Vermieters um wirksam zu sein. Inhalt eventuell unwirksamer Klauseln sowie nicht erfasster Punkte unterliegen den Regelungen des BGB. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vermietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat das keinen Einfluss auf die übrigen Bestimmungen. Die unwirksamen Bestimmungen müssen entsprechend umgedeutet werden, so dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann.

Ich erkläre, dass ich diese Bestimmungen gelesen, verstanden und befolgen werde.

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Unterschrift des Mieters

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